Aktuelle Trinkwasserverordnung – schrittweise Anpassung der geltenden Regelungen.
Mit dem 6. November 2015 traten neue Grenzwerte der Trinkwasserverordnung in Kraft. Dabei handelt es sich um die dritte Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung. Diese Änderung betreffen lediglich einige wenige präzisierte Stellen der bis dato geltenden Verordnung zum Schutz der Trinkwasserqualität. Diese Änderung besagen, dass ab sofort auch die Stoffe Radon und Tritium analysiert und entsprechend überwacht werden müssen. Damit eine jährliche Strahlungsaufnahme durch die sogenannten Radionuklide Radon und Tritium abgeschätzt werden kann, wird zudem eine sogenannte Richtdosis festgelegt.
Diese radioaktiven Stoffe gelangen auf natürlichem Wege ins Grundwasser. Die Konzentration richtet sich dabei stark nach den geologischen Voraussetzungen der Region. Herausfiltern lassen sich diese Stoffe nicht. Daher werden wird der Strahlungsstatus fortan überwacht.
Diese in der aktuellen Trinkwasserverordnung festgeschriebenen neuen Regelungen tragen dazu bei, das deutsche Trinkwasser in noch besser Qualität im Hinblick auf möglicherweise enthaltene radioaktive Stoffe bereit zu stellen. Mehr dazu in der offiziellen Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit.
Aktuelle Trinkwasserverordnung wird weiter ausgefeilt
Demnächst sollen jedoch einige weitere Änderungen für die aktuelle Trinkwasserverordnung zur Anwendung kommen. Dabei sollen entsprechend den Vorstellungen des BTGA (Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e.V) drei wesentliche Punkte konkretisiert werden:
- Punkt 1:
Bisher ist nicht klar dargestellt, was sich hinter der Formulierung „systemische Untersuchung“ verbirgt. Dies soll, so das BTGA, in der nächsten Verordnung klar deklariert sein. Zudem sind die Anforderungen, die für die sogenannten „repräsentativen Probenahmestellen“ gelten, genauer definiert werden.
- Punkt 2:
Sobald der Verdacht besteht, es könnten Bleileitungen in Gebäuden verbaut sein, soll es eine Pflicht zur Wasseranalyse bestehen, um die tatsächliche Bleikonzentration festzustellen. Sollte diese oberhalb des Grenzwertes liegen, sollen entsprechende Maßnahmen festgelegt werden. Bisher sind diese Maßnahmen entsprechend der Regelungen, welche die aktuelle Trinkwasserverordnung vorsieht, erst dann zu ergreifen, wenn Inhaber einer Wasserversorgungsanlage offiziell Kenntnis über die Verunreinigung haben.
- Punkt 3:
Die sogenannte „Gefährdungsanalyse“ ist aktuell dann durchzuführen, wenn der geltende Grenzwert für Legionellen entsprechend überschritten wurde. Dies soll sich, entsprechend der Forderungen des BTGA, ändern. Denn sofern die Grenzwerte für andere gefährliche Krankheitserreger überschritten werden, gilt bis dato keine Pflicht zur Gefährdungsanalyse. Dass diese von nun an auch in den Fällen zur Pflicht wird, soll in der kommenden Novellierung festgehalten werden.
Die aktuelle Trinkwasserverordnung soll demnach durch deutlich detailiertere Regelungen aufgearbeitet werden. Wir werden unsere Leser selbstverständlich auch künftig über wichtige Änderungen in der akutellen Trinkwasserverordnung auf dem Laufenden halten.